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Schriftliche Stellungnahme der Polizei Sachsen-Anhalt (Magdeburg)

11 Aug

Autor: Night-Fly - Kategorie: Allgemein, Gesetze & Verordnungen

Wer meinen Blogbeitrag Hier spricht die Polizei: “Ihren Ausweiß bitte!” gelesen hat, der weiß jetzt um was es geht, mein Platzverweis wegen Schlafen im PKW.

Da ich im Internet nichts zu diesem Thema finden konnte, in div. Foren die Sache klar als erlaubt beschrieben wurde hab ich eine schriftliche Anfrage/Beschwerde bei der Polizei Sachsen-Anhalt (Polizeidirektion Nord – Magdeburg) eingereicht. Heute kam nun die Stellungname:

Sehr geehrter Herr …

nach eingehender Prüfung der Sachlage und Befragung der eingesetzten Beamten kann ich Ihnen folgendes zu Ihrer Anfrage mitteilen.

Die Beamten waren aufgrund eines Zeugenhinweises im Gewerbegebiet Magdeburg Nord eingesetzt. Der Zeuge hatte die Polizei telefonisch über verdächtige Fahrzeugbewegungen im Gewerbegebiet, in dem es schon häufig zu Straftaten insbesondere zu Einbruchsdiebstählen gekommen ist, informiert. Insofern wurden verdächtig erscheinende Fahrzeuge, deren insassen als auch sich fußläufig bewegende Personen kontrolliert.

Im Zuge dieser Maßnahmen wurden auch Sie mit Ihrem mit einer Leiter beladenen Pkw auf dem abseits gelegenen, unbeleuchteten und unbefestigten Weg kontrolliert. Nach der Kontrolle bestanden keine Verdachtsmomente mehr, allerdings haben die Beamten Ihnen Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Abstellortes Ihres Pkw mitgeteilt und Ihnen als „Ruheplatz“ den Parkplatz des nahegelegenen Autohofes ARAL empfohlen.

Nach Angaben der Beamten wurde kein Platzverweis verhängt, obwohl dieser gem. § 36 SOG LSA möglich gewesen wäre, da die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Magdeburg u. a. das Nächtigen auf öffentlichen Wegen verbietet.

Sehr geehrter Herr …, auch wenn Sie sich zunächst von unseren Beamten belästig gefühlt haben, gab es gute Gründe für eine Kontrolle. Der Hinweis, der von Ihnen als Platzverweis aufgefasst wurde, auf dem Parkplatz des Autohofes zu fahren, diente lediglich Ihrer Sicherheit.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die Beweggründe der Beamten, als auch die rechtlichen Grundlagen für deren Maßnahmen dargelegt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Google ist bei § und Gesetzestextenja immer sehr Hilfreich und so hab ich die Suchmaschiene mal geknechtet:

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
(SOG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht
§ 36
Platzverweisung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr von den Sicherheitsbehörden oder der Polizei für die zur Verhütung der Straftat erforderliche Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. Die Platzverweisung nach Satz 1 darf nicht mehr als zwölf Monate betragen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Absatz 3 sowie die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.

Grundsätzlich ist es wohl so, dass aufgrund einer „erkannten Gefahrenlage“ wie auch immer diese zu erkennen ist, jeder einen Platzverweis erhalten kann… Auch wenn dieser dann nicht als Platzverweis gemeint ist. 😉 Das Schlafen im Pkw wird hier jedoch keines wegs angesprochen und ist wohl auch nicht Verboten…

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Kommentare

Sie finden hier 5 Kommentare zu “Schriftliche Stellungnahme der Polizei Sachsen-Anhalt (Magdeburg)”

  1. Die Biberbande meinte am 11. August 2009 - 22:08 Uhr

    Schön rausgeredet – alles andere hätte mich aber auch gewundert…. Aber sie sind ja höflich geblieben…

    Torsten & Die Biberbande

    ID 77

  2. Night-Fly meinte am 12. August 2009 - 00:25 Uhr

    also ich kann mich keines wegs über unhöfliche beamte beschweren, sie waren stehts freundlich. sie haben halt nur darauf bestanden, dass ich mich dort entferne… was für mich wiederum nicht nachvollziehbar war. zumal in der stellungnahme ja auch steht, dass keinerlei verdachtsmomente nach der personenüberprüfung bestanden. ich hab die polizei angeschrieben, weil ich eine begründung für den platzverweis haben wollte mit dem entsprechendem verweis auf das gesetz wo mir das übernachten im pkw verboten oder untersagt wird… der wurde ja bis heute nicht erbracht, lediglich der hinweis auf die möglichkeit des platzvereises… der nun angeblich keiner war! naja, ich verstehe es schon als platzverweis, wenn man mir sagt, ich möchte mich bitte entfernen und mir einen anderen ort zum schlafen suchen… bin aber kein jurist und wahrscheinlich gibt es da kleine details wo das zu unterscheiden ist.

    die frage ist nur, was wäre passiert wenn ich gesagt hätte ich bin nicht mehr fahrtüchtig? hätte man mich abgeschleppt? der gefahrenabwehr wegen?!

    ID 78

  3. ppilihp meinte am 17. August 2009 - 19:59 Uhr

    Hallo Night-Fly,

    als Student vom Fach mische ich mich mal ein.

    Aus der Stellungnahme geht hervor, dass die Beamten tätig geworden sind, da ein Zeuge Dich für einen potentiellen Einbrecher hielt. Nach der Personenkontrolle bestanden diesbezüglich keine Verdachtsmomente mehr.
    Dass die Beamten Dich dennoch weggeschickt haben, liegt daran, dass Du, wie von den Beamten mitgeteilt, gegen §5 Nr.1 der Marburger Gefahrenabwehrverordnung verstoßen hast. Dort heißt es: „Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist es untersagt, zu lagern und zu nächtigen“. Die Quelle findest Du bei Google.

    Damit wäre ein Platzverweis nach §35 Abs.1 S.1 SOG LSA durchaus zulässig gewesen. In Abs.1 S.1 wird eine Gefahr gefordert, zu deren Abwehr der Platzverweis ausgeprochen werden kann. Eine Gefahr liegt auch dann vor, wenn gegen bestehende Rechtsvorschriften gehandelt wird, hierzu zählt die Marburger Verordung.

    Was die Beamten gemacht hätten, wenn Du fahruntüchtig gewesen wärst? Da lässt sich natürlich nur spekulieren, fest steht, sie hätten Dich da nicht im Fahrzeug gelassen 😉

    Soviel von mir.
    Gruß
    Philipp

    ID 83

  4. Night-Fly meinte am 17. August 2009 - 20:47 Uhr

    Hi Philipp,

    danke für Deine Sichtweise der Sachlage…
    Ich hatte das Schreiben so verstanden, dass sich dort auch andere Personen aufgehalten haben die kontrolliert wurden und ich dort nur zusätzlich entdeckt wurde.
    Aber mal ehrlich was heißt denn: “Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist es untersagt, zu lagern und zu nächtigen”. ?!
    Jeder Autobahnparkplatz wo LKW-Fahrer in Ihren Fahrzeugen nächtigen ist öffentlicher Grund und nicht abgesperrt durch Zäune, Schranken, …
    Ich hab auch verständnis dafür, wenn ich ein Zelt aufgeschlagen hätte, oder außerhalb meines Autos irgendwelche Sachen abgelegt hätte… Oder wenn ich mehrere Tage und Nächte am gleichen Ort penne… Wo man wirklich vom „Lagern“ ausgehen kann…
    Für mich besteht aber auch kein Unterschied, wenn ich Nachts im Auto sitze und leise Musik höre oder eben die Augen zu hab…
    Nach der Marburger Verordnung würde sich auch jeder Obdachlose tagtäglich strafbar machen…

    Naja, wie dem auch sei, dies war bislang die einzige Erfahrung in der Art die ich so gemacht hab… Hab seit dem auch wieder in HB im Auto gepennt und hier durchschlafen können 🙂

    ID 84

  5. Aga & Deti meinte am 18. August 2009 - 01:20 Uhr

    Zum Glück haben die nur Deine Leiter gesehen.
    Überleg mal die Munikisten, das Schlauchboot, die Kletterausrüstung, die Armbrust, der Bolzenschneider, das Schweißgerät….

    ID 85

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